[ Auszug: Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag
zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die
Versteigerung ohne Ertei ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]