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BGB § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

BGB § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

[ Auszug: Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertei ... ]